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© 2003 Mangelberger Elektrotechnik
Gsengerweg 3b, 5020 Salzburg
T: +43 (0)662 82 44 66
F: +43 (0)662 82 44 66-20
email: home@etech-mangelberger.at |
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Geschäftsbedingungen für die Errichtung und Instandhaltung
von elektrotechnischen Anlagen
- Geltungsbereich
1.1 Der Auftragnehmer arbeitet nur zu den vorliegenden
Geschäftsbedingungen; dies gilt auch für Auftragserweiterungen
und Folgeaufträge.
- Kostenvoranschläge:
2.1 Kostenvoranschläge sind entgeltlich, für
einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben,
wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt
wird.
2.2 Sämtliche technische Unterlagen einschließlich
der Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers
und dürfen anderweitig nicht verwendet werden.
- Angebote:
3.1 Angebote werden nur schriftlich oder über
FAX erteilt.
3.2 Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten
angebotenen Leistung möglich.
- Bestellungen und Auftragsbestätigungen:
An den Unternehmer gerichtete Aufträge oder
Bestellungen des Auftraggebers bedürfen, sofern diesem nicht
bereits ein vom Auftragnehmer erstelltes verbindliches Angebot
zugrunde liegt, für das Zustandekommen eines Vertrages der
Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers.
- Preise:
5.1 Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung
Änderungen bei den
a) Lohnkosten und/oder
b) Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien,
sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher
Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf
Grund von Änderungen der Weltmarktpreise ein, so erhöhen
oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend,
es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung
liegen weniger als zwei Monate.
- Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen:
6.1 Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter
angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die
im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf
angemessenes Entgelt.
6.2 Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen
in technischen Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.
- Leistungsausführung:
7.1 Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer
frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen
Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen
erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen
Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
7.2 Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden
oder der Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber
beizubringen; der Auftragnehmer ist ermächtigt, vorgeschriebenen
Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.
7.3 Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung
dem Auftragnehmer kostenlos geeignete Räume für die
gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung
zu stellen.
7.4 Die für die Leistungsausführung einschließlich
des Probebetriebes erforderliche Energie ist vom Auftraggeber
kostenlos beizustellen.
7.5 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen
oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht
und war dies bei Vertragsabschluß nicht bekannt, werden
hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge,
Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich
verrechnet.
- Leistungsfristen und -termine:
8.1 Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine
sind für den Auftragnehmer dann verbindlich, wenn deren Einhaltung
zugesagt worden ist.
8.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung
selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch
Umstände bewirkt, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind,
werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich
der "garantierten" oder "fix" zugesagten entsprechend
hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten
sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die die
Verzögerungen bewirkt haben, nicht vom Auftragnehmer zu vertreten
sind.
8.3 Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung
gemäß 8.2. verursacht haben, nicht innerhalb einer
ihm vom Auftragnehmer angemessen gesetzten Frist, ist der Auftragnehmer
berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung
bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig
zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung
verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den
Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten
Geräte und Materialien erfordert.
- Beigestellte Waren:
9.1 Werden Geräte oder sonstige Materialien
vom Auftraggeber beigestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt,
dem Auftraggeber 10 Prozent von seinen Verkaufspreisen dieser
oder gleichartiger Waren zu berechnen.
9.2 Solche vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige
Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
- Zahlung:
10.1 Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen
sind, wird ein Drittel des Preises bei Leistungsbeginn, ein Drittel
nach Abschluß der Leitungsverlegung und der Rest nach Schlußrechnung
fällig.
10.2 Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung
gemäß 8.2. ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, über
die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnungen zu legen und diese
fällig zu stellen.
10.3 Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluß Umstände
über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder
über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der
Auftragnehmer berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen
und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten
von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber
abhängig zu machen.
10.4 Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen
des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, daß
der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder daß
die Gegenforderungen des Auftragnehmers mit seiner Verbindlichkeit
aus dem Auftrag im rechtlichen Zusammenhang stehen, gerichtlich
festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind.
- Eigentumsvorbehalt:
11.1 Alle gelieferten und montierten Waren bleiben
bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
11.2 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden
dem Auftragnehmer Umstände gemäß 10.3. bekannt,
ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum
stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst
zurückzunehmen, ohne daß dies einem Rücktritt
vom Vertrag gleichzusetzen ist.
- Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)
12.1 Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist
das Verursachen von Schäden
a) an bereits vorhandenen Leitungen und Geräten als Folge
nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler
b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk
möglich; solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.
12.2 Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende
Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Lebensdauer.
- Gewährleistung:
13.1 Für offene Mängel, die bereits bei
Übergabe, Übernahme oder Inbetriebnahme der vertraglichen
Leistung in die Augen fallen, findet nach Maßgabe des §
928 ABGB keine Gewährleistung statt.
13.2 Unbeschadet eines Wandelungsanspruches erfolgt die Gewährleistung
durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener
Frist; ist eine Behebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohen Kosten möglich, so ist nach Wahl des Auftragnehmers
angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine
gleiche Sache nachzuliefern.
13.3 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an
bzw. mit Übernahme durch den Auftraggeber bzw. im Falle deren
Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung; sollte der
Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe bzw. Übernahme
der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt
die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem
Zeitpunkt.
- Schadenersatz:
14.1 Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete
Schäden an den Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung
zur Bearbeitung übernommen hat.
14.2 Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere
solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens einschließlich
der Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn,
der Schaden tritt an der Person ein oder der Auftragnehmer hat
grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten.
14.3 Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben
unberührt.
- Produkthaftung:
15.1 Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten
Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit,
die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen
oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere
im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten
und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden
kann.
- Erfüllungsort:
16.1 Erfüllungsort ist Salzburg (Landesgericht).
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